Fachnachricht: Steuerberatung & Wirtschaftsprüfung

Vergütungsverordnung (bfd steuer Fachbeitrag vom 06.05.2024)

Abgrenzung Geschäftskosten und Gebühren

| Die Grundregel lautet: Die Gebühren (§§ 21 bis 46 StBVV) kann man abrechnen, Geschäftskosten (§ 3 Ab. 1 StBVV) nicht. Doch es gibt Ausnahmen. Zu unterscheiden sind die allgemeinen und die besonderen Geschäftskosten. |

Allgemeine Geschäftskosten

Die allgemeinen Geschäftskosten sind allgemein mit dem Betrieb einer Kanzlei verbunden und nicht abrechenbar. Dazu zählen insbesondere Personal- und Raumkosten, Kosten für Beschaffung/Unterhaltung von Büroeinrichtung sowie die zur Ausführung der Aufträge notwendigen Schreibaufwendungen. Zu den allgemeinen Geschäftskosten zählen auch die Gebühren für die Kanzleisoftware (Ausnahmen: §§ 33 Abs. 4 StBVV (Buchführung) und 34 Abs. 4 StBVV (Lohnbuchführung)), ferner die Honorare für freie Mitarbeiter, wenn es sich um die Zuarbeit zur Hilfeleistung in Steuersachen handelt (Volkmann in StBVV, Praxiskommentar, § 3, Rz. 5). Wird hingegen im Einverständnis mit dem Mandanten ein Spezialist außerhalb der Hilfeleistung in Steuersachen hinzugezogen, sind diese Kosten als Auslagen abrechenbar.

Abrechenbar sind allgemeine Geschäftskosten auch, wenn der Steuerberater eine Vereinbarung mit dem Auftraggeber schließt, wonach dieser auch allgemeine Geschäftskosten schuldet (OLG Düsseldorf 28.5.02, I-23 U 193/01). Hier würde sich eine quotale Aufteilung der Geschäftskosten auf das Mandat anbieten.

Beachten Sie | Nicht selten machen Steuerberater zu Unrecht die Kosten für die eingesetzte Software neben der Gebühr nach § 33 Abs. 1 StBVV als allgemeine Geschäftskosten geltend. Das ist aber nur im Falle der §§ 33 Abs. 4 und 34 Abs. 4 StBVV möglich, wenn Leistungsgegenstand eine Buchführung ohne Kontieren und Eingabe ist und der Steuerberater dem Auftraggeber die dafür erforderlichen Programme überlässt. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass der Steuerberater nur in diesen beiden Fällen die Aufwendungen für den Einsatz einer eigenen oder einer externen Rechenanlage geltend machen kann. Ansonsten gehören sie zu den allgemeinen Geschäftskosten, die mit den Gebühren abgegolten sind (Eckert/Böttcher, § 33 Rz. 34; KP 98, 4 ff.).

Besondere Geschäftskosten

Die besonderen Geschäftskosten sind im Gegensatz zu den allgemeinen Geschäftskosten nicht allgemein mit dem Kanzleibetrieb verbunden, sondern mit einzelnen Aufträgen. Denn dann sind es Aufwendungen für ein einzelnes Mandat, nicht für die Unterhaltung der Kanzlei allgemein. Besondere Geschäftskosten (z. B. Onlineverwaltung von Belegen, elektronische Übermittlung (z. B. von Jahresabschlüssen, Steuererklärungen, Buchführungs- und Lohnauswertungen usw.) sind daher gesondert über § 670 BGB als Auslagen abrechenbar. Soweit es sich bei den besonderen Geschäftskosten um in Rechnung gestellte Anschaffungen handelt, sind diese Anschaffungen auf den Auftraggeber zu übertragen (Volkmann, a. a. O., Rz. 7).


IWW-Institut, Würzburg