Fachnachricht: Öffentliche Verwaltung

Unanwendbarkeit des Disziplinargesetzes eines Landes auf abgeordnete Bundesbeamte (bfd kommunal Fachnachricht vom 07.05.2024)

BVerwG, Urteil vom 07.03.2024, 2 C 12.23

1. Während einer Abordnung hat der Vorgesetzte der Beschäftigungsbehörde des aufnehmenden Dienstherrn diejenigen beamtenrechtlichen Entscheidungen zu treffen, die unmittelbar mit der Tätigkeit des abgeordneten Beamten bei der Dienststelle des aufnehmenden Dienstherrn im Zusammenhang stehen.

2. Das Disziplinargesetz eines Landes ist auf Bundesbeamte wegen eines während einer Abordnung begangenen Dienstvergehens nicht anwendbar.

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